P. Mit Urteil vom 4. April 2019 (act. 164) hiess das Bundesgericht die gegen den Beschluss vom 30. August 2018 gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 (act. 149.2) insoweit gut, als dass es dessen Ziff. 1 aufhob, da G. am Entscheid über seine Zugehörigkeit zum Spruchkörper mitgewirkt hatte. Die Sache wurde an das Obergericht zurückgewiesen, um erneut darüber zu entscheiden, ob G. am Verfahren O4V 13 15 als Gerichtschreiber fungieren dürfe und, falls nein, ob die unter seiner Mitwirkung erlassenen Beschlüsse und Verfügungen seit 1. Oktober 2017 nichtig oder aufzuheben seien.