N. Mit Beschluss vom 30. August 2018 und 6. September 2018 (act. 137) stellte das Obergericht u.a. fest, dass die vierte Abteilung des Obergerichts unverändert in der bisherigen Zusammensetzung für die Streitsache zuständig sei (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurde E. von der F. definitiv mit der Bodenbegutachtung der Parzelle Nr. 0001 beauftragt. Gegen diesen Beschluss liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (act. 149.2) Beschwerde beim Bundesgericht erheben. O. Nachdem die Felderhebung am 19. September 2018 stattgefunden hatte, stellte das Obergericht den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2018 (act. 147) das Gutachten