Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (act. 118) und 19. Juli 2018 (act. 120) vernehmen u.a. mit dem Antrag, auf die Begutachtung zu verzichten. Zudem machte die Beschwerdeführerin, die Verletzung ihres Anspruchs auf ein nach Gesetz zusammengesetztes Gericht geltend, da der pensionierte Gerichtsschreiber G. an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirke. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 (act. 123) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. Darauf folgten Stellungnahmen der Vorvorinstanz vom 16. August 2018 (act.