L. Nachdem die Verfahrensakten aufgrund eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht (act. 86) betreffend Rechtsverzögerung zwischenzeitlich nicht zur Verfügung standen, gewährte die Gerichtsleitung den Verfahrensbeteiligten am 9. Februar 2018 (act. 89) die Gelegenheit, zu den neu beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (act. 92), der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 1. März 2018 (act. 95) sowie die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. März 2018 (act. 97) vernehmen.