Seite 4 dafür ein Gutachten einzuholen. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht in Erwägung ziehe, die Streitsache in Anwendung der auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und der Raumplanungsverodnung (RPV, SR 700.1) zu beurteilen. Mit Schreiben vom 10. November 2016 (act. 60), 23. November 2016 (act. 64), 28. November 2016 (act. 66) und 8. Dezember 2016 (act. 68) liess sich die Beschwerdeführerin zum Beweisbeschluss vernehmen.