J. Mit Eingabe vom 4. September 2014 (act. 40) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Darin beantragte sie u.a. den Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen, die am Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 (act. 15.3.17/12) mitgewirkt hätten. Nachdem das Ausstandsbegehren vom Obergericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 (act. 88/12) rechtskräftig abgewiesen worden war, liess die Vorvorinstanz mit Eingabe vom 3. September 2015 (act. 50) eine Duplik einreichen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.