I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (act. 14) nahm der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, diese abzuweisen. Nachdem das Verfahren aufgrund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht betreffend Rechtsverzögerung faktisch sistiert geblieben war, nahmen C., Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0002 (im Folgenden: Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (act. 25) und die Einwohnergemeinde B. (im Folgenden: Vorvorinstanz), vertreten durch RA BB., mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (act. 26) und dem eingangs erwähntem Rechtsbegehren zur Beschwerde Stellung.