F. Am 28. April 2009 genehmigte der Regierungsrat den kommunalen Richtplan (act. 2.110). Die Stimmbürger der Gemeinde B. stimmten der Teilzonenplanänderung „D.“ am 29. November 2009 zu (act. 15.3.40/2). G. Mit Entscheid vom 26. März 2013 (act. 2.132) wies der Regierungsrat den Rekurs der A. ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte er den Teilzonenplan „D.“ und stellte fest, dass die mit dem Teilzonenplan erfolgte Ausscheidung „landwirtschaftliches Vorranggebiet“ gegenstandslos sei, da das neue Baugesetz diese Zonierung nicht mehr kenne.