E. Mit Beschluss vom 18. November 2008 (act. 2.127) stellte der Regierungsrat in Bezug auf die Parzellen Nrn. 0008, 0009 und 0001 fest, dass die Papierversion des Kantonalen Richt- Seite 3 plans 2002 nicht mit dem vom Bundesrat genehmigten Originalplan übereinstimme. Die Fruchtfolgefläche umfasse auch einen westlichen Teil, welcher nach wie vor als Fruchtfolgefläche zu betrachten sei. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der A. vom 29. Dezember 2008 (act. 2.129) trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2009 (act. 2.126) nicht ein.