Am 1. Januar 2004 trat das neue kantonale Baugesetz (BauG, bGS 721.19) in Kraft, welches in Art. 49 vorsieht, dass über Rekurse gegen Nutzungspläne erst nach der Volksabstimmung, zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung, zu entscheiden ist. Mit Schreiben vom 1. März 2007 (act. 15.3.37) beantragte der Gemeinderat B. beim Regierungsrat, das faktisch sistierte Verfahren wieder aufzunehmen. Der Regierungsrat wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. August 2007 (act.15.3.39) aufgrund der fehlenden Volksabstimmung ab, womit das Rekursverfahren weiterhin sistiert blieb.