D. Dagegen liess die A., vertreten durch A., mit Eingabe vom 19. April 1999 (act. 15.3.1) Rekurs beim Regierungsrat erheben mit dem Hauptbegehren, die Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 in der Ein- und Zweifamilienzone zu belassen. Auf eine Auszonung sei zu verzichten. Aufgrund von Einigungsverhandlungen wurde das Verfahren in der Folge formlos sistiert. Am 1. Januar 2004 trat das neue kantonale Baugesetz (BauG, bGS 721.19) in Kraft, welches in Art. 49 vorsieht, dass über Rekurse gegen Nutzungspläne erst nach der Volksabstimmung, zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung, zu entscheiden ist.