C. Am 8. Juli 1998 erliess der Gemeinderat den fünften Teilzonenplan „D.“ (act. 15.3.17/4), welcher wiederum die Zuweisung der Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 zur Landwirtschaftszone und zum landwirtschaftlichen Vorranggebiet nach alt.Art. 35 Abs. 5 EG zum RPG vorsieht. Dieser Teilzonenplan wurde am 7. Oktober 1998 öffentlich aufgelegt (act. 15.3.17/6). Mit Eingabe vom 9. November 1998 (act. 15.13.17/16) liess die A., vertreten durch RA AA., beim Gemeinderat B. Einsprache gegen die Planauflage erheben mit dem Hauptbegehren, die Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 in der Ein- und Zweifamilienzone zu belassen.