15.3.17/12) teilweise gut und hob den betreffenden Beschluss auf. Gleichzeitig wies es die Sache zur Durchführung des ordentlichen Planauflageverfahrens an den Gemeinderat B. zurück, damit dieser in Erfüllung seiner Planungspflicht die im Gebiet „D.“ bestehende Planungslücke schliesse. In den Erwägungen stellte es u.a. fest, dass die Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 nicht zum weitgehend überbauten Gebiet gehören und dieses Gebiet seit dem 1. Januar 1988 von Bundesrechts wegen in einer Nichtbauzone liege. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.