Seite 2 B. Mit Beschluss vom 24. April 1996 erliess der Gemeinderat B. den vierten Teilzonenplan „D.“ (act. 15.3.17.21/36), welcher die Parzellen Nrn. 0002, 0005, 0001 und 0006 der Landwirtschaftszone zuwies und am 26. November 1996 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde der A. mit Urteil vom 28. Januar 1998 (act. 15.3.17/12) teilweise gut und hob den betreffenden Beschluss auf.