Diesen Beschluss hob das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Mai 1992 auf (act. 2.98). Am 10. Februar 1993 wurde der zweite Teilzonenplan „D.“ öffentlich aufgelegt, der vorsah, den südlichen Teil der Parzelle Nr. 0001 der Wohnzone zuzuweisen (act. 15.3.17.21/41). Der Regierungsrat hiess mit Beschluss vom 19. April 1994 (act. 15.3.17.21/42) einen dagegen gerichteten Rekurs von C., Eigentümer der benachbarten Parzellen Nrn. 0002, 0008, 0003 und 0004 gut. Gleichzeitig wies er die Gemeinde B. an, einen Teilzonenplan zu erlassen, der das gesamte Gebiet „D.“ umfasse und die Parzelle Nr. 0001 der Landwirtschaftszone zuteile.