Nach der Annahme der Auszonungsinitiative „D.“, welche das Ziel hatte, u.a. die Parzelle Nr. 0001 in die Zone „Übriges Gemeindegebiet“ zu überführen (act. 15.3.17.21/20), erliess der Gemeinderat B. am 4. Oktober 1985 u.a. auf der genannten Parzelle eine Bausperre (act. 15.3.17.21/87) und legte am 17. Oktober 1985 die Planänderung öffentlich auf (act. 15.3.17.21/24). Nach der Annahme durch die Stimmbürger wurde die Planänderung am 19. März 1991 vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt (act. 15.3.17.21/1). Diesen Beschluss hob das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Mai 1992 auf (act.