A. Die A. ist seit dem 5. April 1983 Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0001 im Gebiet „D.“ in der Gemeinde B. (vgl. dazu den Kaufvertrag vom 5. April 1983, act. 15.3.17.21/8). Die rund 23‘000 m2 grosse unüberbaute Parzelle war im Zonenplan von 1978 (act. 15.3.17.21/2) der Ein- und Zweifamilienhauszone zugewiesen. Am 6. April 1984 reichte die A. ein Baugesuch für den Bau eines Appenzellerhauses ein (act. 15.3.17.21/11). Nach der Annahme der Auszonungsinitiative „D.“, welche das Ziel hatte, u.a. die Parzelle Nr. 0001 in die Zone „Übriges Gemeindegebiet“ zu überführen (act.