Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Vorvorinstanz Gemeinde B. vertreten durch: RA BB. Beschwerdegegner C. Gegenstand Nutzungsplanung (Teilzonenplan „D.“) Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 19. März 2013 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Ziffer 1, 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. März 2013 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen