2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, unverzüglich eine aktuelle Neuschätzung der in Frage stehenden Liegenschaft Grundbuch B___, Parz. Nr. 001, C___, anzuordnen und dem Beschwerdeführer den aktuellen Neuschätzwert im ordentlichen Verfahren zu eröffnen. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.