a. Da die Beschwerde wie dargelegt in materieller Hinsicht insofern gutzuheissen ist, als die angefochtenen Schätzwerte ersatzlos aufgehoben werden und stattdessen unverzüglich eine Neuschätzung der Liegenschaft C___ einzuleiten ist, werden dem Beschwerdeführer namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ausserordentlich lange Verfahrensdauer im konkreten Fall nicht ihm anzulasten ist, keine Kosten auferlegt. Die Gerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den für das Beschwerdeverfahren einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- entsprechend zurückzuerstatten.