Das Grundbuchamt B___ wird angewiesen, unverzüglich eine aktuelle Neuschätzung der Liegenschaft C___ einzuleiten. Dem Beschwerdeführer wird diese aktuelle Neuschätzung im ordentlichen Verfahren zu eröffnen sein, so dass dieser - sollte er mit der aktuellen Neuschätzung nicht oder nicht vollumfänglich einverstanden sein - allenfalls erneut eine Überprüfung dieser Neuschätzung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg in die Wege leiten können wird. Sobald der aktuelle Neuschätzwert rechtskräftig geworden ist, wird dieser an Stelle des letzten rechtskräftigen Werts aus dem Jahr 1993 treten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen