Die turnusgemässe Neuschätzung, welche normalerweise alle 10 Jahre erfolgt, ist längst fällig. Nachdem bis heute aufgrund der Anfechtung der Neuschätzung im Jahr 2003 / 2004 immer noch die alten rechtskräftigen Schätzwerte der Liegenschaft C___ aus dem Jahr 1993 rechtsgültig sind, entsteht dem Beschwerdeführer offensichtlich kein Rechtsnachteil, wenn statt einer Überprüfung der Schätzung per 2003 / 2004 direkt die längst fällige aktuelle Neuschätzung durchgeführt wird, welche ab deren Rechtskraft Wirkung entfalten und an die Stelle der alten Schätzung aus dem Jahr 1993 treten wird.