Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer zur vertieften Begründung eine Stellungnahme zur Schätzung der Liegenschaft C___ ins Recht, welche am 17. Juni 2009 vom Schweizerischen Bauernverband erstellt worden war. In dieser Stellungnahme wurden im Vergleich zur angefochtenen Schätzung deutliche Unterschiede festgestellt bei der Festlegung der Raumeinheiten für den Normalbedarf, dem Mietzins des Wohnraumes und der Bewertung des Wohnhauses inklusive Verkehrslage und Kapitalisierungssatz.