Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verkehrswert dem landwirtschaftlichen Ertragswert der Liegenschaft gleichzusetzen und für die Liegenschaft C___ auf Fr. 84‘000.-- festzulegen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer zur vertieften Begründung eine Stellungnahme zur Schätzung der Liegenschaft C___ ins Recht, welche am 17. Juni 2009 vom Schweizerischen Bauernverband erstellt worden war.