2.1 In materieller Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss in erster Linie die Aufhebung der Grundstückschätzung C___, welche vom Regierungsrat gemäss Entscheid RRB-2008-518 vom 2. September 2008 mit folgenden Werten bestätigt wurde: Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss angefochtenem Entscheid Fr. 210‘000.--, der landwirtschaftliche Ertragswert Fr. 45‘000.--, der Verkehrswert der nichtlandwirtschaftlichen Gebäude Fr. 111‘000.--, die Belastungsgrenze nach BGBB Fr. 172‘000.-- und der Ertragswert des Waldes Fr. 700.--.