152 des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) hinzuweisen. Dieser Gesetzesartikel legt fest, dass die Bewertung der Grundstücke durch die Schätzungsbehörde erfolgt und räumt dem Regierungsrat die Kompetenz zur Bestimmung der Organisation der Schätzungsbehörde und zum Erlass von Vorschriften über die Grundstückschätzung ein. Davon, dass die „Schatzung keine Rechtsgrundlage hat“, wie der Beschwerdeführer meint, kann somit offensichtlich nicht die Rede sein. 2. Materielles