1.3. Im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, für die Verordnung über die amtliche Grundstückschätzung vom 3. Januar 1984, auf welche sich die angefochtene Schätzung der Liegenschaft C___ stützt, bestehe ohnehin gar keine Rechtsgrundlage, weshalb die Schätzung allein schon aus diesem Grund aufzuheben sei, ist schliesslich auf Art. 152 des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) hinzuweisen.