Seite 7 Umständen kein Anlass, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erneut näher auf dieses Vorbringen einzugehen. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Regierungsratsbeschluss RRB-2008-518 vom 2. September 2008, in dem es in materieller Hinsicht um die Grundstückschätzung der Liegenschaft C___ geht. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann somit offensichtlich weder eine angebliche Verletzung des Datenschutzgesetzes noch öffentlich-rechtlicher Schadenersatz sein.