1.2 Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut eine „Datenschutzverletzung“ im Zusammenhang mit einem Entscheid vom 8. November 2004 des Grundbuchamts B___ geltend macht, ist festzuhalten, dass der damals zuständige Verwaltungsgerichtspräsident bereits im Rahmen des Verfahrens VGP 04 62 zu diesem Begehren Stellung genommen und auf die eigenen Regeln des Datenschutzgesetzes (bGS 146.1) zum Schutz der betroffenen Personen hingewiesen hat. Es besteht unter diesen