d. Das vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren beantragte mündliche Anhörungsrecht wurde ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits gewährt. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich dieser mündlichen Verhandlung zudem Gelegenheit, während seiner Parteivorträge Ergänzungen zur schriftlich eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen.