c. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Rechtsbegehren die Ansetzung einer generellen Mindestfrist von 60 Tagen für sämtliche ihn betreffende Prozesshandlungen. Sollten dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung angesetzte Fristen zur Einreichung von Unterlagen oder Stellungnahmen aus seiner Sicht zu knapp bemessen sein, steht es ihm jeweils frei, rechtzeitig eine Verlängerung der ihm konkret angesetzten Frist zu verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VRPG); auf ein allgemeines Gesuch ohne Bezug auf eine konkrete Frist ist dagegen zum Vornherein nicht einzutreten.