Gemäss Art. 13 Abs. 2 VRPG sind schriftliche Stellungnahmen einer Partei der Gegenpartei in einem Verfahren zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen, wobei das Obergericht praxisgemäss - und damit im Ergebnis dem Anliegen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsbegehren entsprechend - letzteres macht, so auch im vorliegenden Fall. Sofern Kopien von den (übrigen) Akten erstellt werden sollen, regelt die Kanzleigebührenverordnung (KGV, bGS 233.21) die dafür zu erhebenden Kosten (Art. 2 Abs. 7 KGV). Es besteht keine Ausnahmevorschrift, welche im Fall des Beschwerdeführers eine kostenfreie Zustellung von Aktenkopien vorsehen würde.