Seite 6 geworden ist: Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VRPG Gelegenheit, sämtliche Akten auf der Kanzlei des Obergerichts einzusehen, darunter auch die Akten der Vorinstanz. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, näher einzugehen, da dem Beschwerdeführer jedenfalls im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht in sämtliche vorhandenen Akten gewährt wurde.