E. Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz richtet sich die vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht (damals noch: Verwaltungsgericht) eingereichte Beschwerde, mit welcher in erster Linie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Anordnung einer Neuschätzung bzw. Berichtigung der Schätzung verlangt wurde. Der beim Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein.