Diese erfolgte schliesslich am 19. November 2007 durch das Schatzungsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden, welches einen Verkehrswert im Betrag von Fr. 214‘000.-- bzw. einen landwirtschaftlichen Ertragswert im Betrag von Fr. 40‘000.-- ermittelte. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wies die Vorinstanz mit Beschluss RRB-2008-518 vom 2. September 2008 den vom Beschwerdeführer eingereichten Rekurs ab, erklärte die Schätzungsergebnisse der angefochtenen Einspracheschätzung vom 28. Juli 2004 als verbindlich und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr im Betrag von Fr. 1‘200.--.