{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-08-3_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190425-O4V-08-3-20190702.pdf", "Checksum": "4c9aa12ccaf63bc845561382fc41b6f9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-08-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-08-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung   Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  ist dieses mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (2C_519/2019). \nUrteil vom 25. April 2019   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O4V 08 3   \nSitzungsort Trogen   Beschwerdeführer A___ \n  Vori"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:50", "Checksum": "d88a7011f9d04518c7a029bab3f589c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-08-3\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung   Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  ist dieses mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (2C_519/2019). \nUrteil vom 25. April 2019   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O4V 08 3   \nSitzungsort Trogen   Beschwerdeführer A___ \n  Vori\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nist dieses mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (2C_519/2019).\n\nUrteil vom 25. April 2019\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 08 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden,\nRegierungsgebäude, 9102 Herisau\n\nVorvorinstanz Grundbuchamt B___\n\nGegenstand Grundstückschätzung\nBeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats RRB-\n2008-518 vom 2. September 2008 betreffend\nGrundstückschätzung Grundbuch B___, Parz. Nr. 001, C__\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers (gemäss Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2008 sowie gemäss\nmündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2009):\n\n1. Wir verlangen eine Mediation.\n\n2. Wir machen vom mündlichen Anhörungsrecht und dem Ortstermin gebrauch.\n\n3. Fehlende Unterlagen sind uns in Kopie zu senden. Wir verlangen Akteneinsicht in alle\nAkten und der kostenlosen Abgabe der notwendigen Kopien. Zustellung der Akten an\nunsere Adresse. Für unsere Antworten ist uns eine Mindestfrist von 60 Tagen zu\ngewähren. Fristen für Besprechungen, Ortstermine, Verhandlungen, ect., sind uns\nmindestens 60 Tage im Voraus bekannt zu geben.\n\n4. Es ist zu veranlassen, dass uns vom Präsidenten der Landwirtschaftlichen\nSchatzungskommission die unter Fehlende Unterlagen aufgeführten Akten innert\nnützlicher Frist zugestellt werden.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Wir werden die Kosten nach Abschluss\nin einer entsprechenden Rechnung stellen. Zusätzlich ist uns eine Parteientschädigung\nzu zuzusprechen.\n\n6. Wir behalten uns die Ergänzung unserer Rechtsbegehren und Begründung vor.\n\n7. Im weiteren sind die Mitarbeiter anzuweisen Schreiben, Unterlagen, ect, die bei einem\nRekurs beigelegt werden müssen, dem Adressanten im Doppel zu zustellen\n\n8. Es sind Vergleichsverhandlungen zu führen. Sowie die Möglichkeit des Rückzuges\neinzuräumen.\n\n9. Die Schätzungsberechnung ist an den Präsidenten des landwirtschaftlichen\nSchatzungskommission zurück zugeben. Mit der Auflage, die Berechnung genau,\nrichtig und mit Werten die keine Willkür sind, durch zuführen. Die Schatzung mit dem\nLiegenschaftseigentümer zu Besprechen. Durchführung insbesondere nach 621.21/51\nDie Person muss auch für uns Vertrauenswürdig sein. (so könnte das\nGerichtsverfahren erheblich verkürzt werden!)\n\nSeite 2\n10. Die Schatzung ist nach unseren Begründungen und Beilagen zu Berichtigen:\nLandwirtschaftlicher Ertragswert (= Steuerwert) Fr. 84‘000.-\nBelastungsgrenze nach BGBB + 35% Fr. 113‘400.-\nVerkehrswert = Landwirtschaftlicher Ertragswert Fr. 84‘000.-\n\n11. Datenschutz\nWir verlangen den gerichtlichen Einbezug des Entscheides 2004-11-08 unentgeltlicher\nRechtspflege beim Grundbuchamt B___, der landw. Schatzungskommission.\nDie schriftliche Bestätigung, dass keine Kopien gemacht wurden. Und auch sonst keine\nweiteren Akten dieses Entscheides in irgend einer Form, an andern Orten, als bei der\nFinanzdirektion iv., aufbewahrt werden.\nDie betreffende Person, Personen, ausfindig gemacht wird, die den Versandt\ndurchgeführt hat. Diese Person, Personen, ist zu bestraffen.\nUns ist eine uns angemessen erscheinende Entschädigung zu bezahlen. Wir erwarten\nentsprechende Vorschläge für die Erledigung der Datenschutzverletzung und der\nEntschädigung.\n\nb) der Vorinstanz:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nSeite 3\nSachverhalt\n\nA. A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der landwirtschaftlichen\nLiegenschaft Grundbuch B___, Parzelle Nr. 001, C___ (nachfolgend auch: Liegenschaft\nC___), deren Verkehrs- bzw. Ertragswert gemäss rechtskräftiger Schätzung vom\n20. Dezember 1993 auf Fr. 96‘000.-- bzw. Fr. 44‘000.-- festgelegt worden war.\n\nB. Am 12. Dezember 2003 wurde die Liegenschaft C___ im Rahmen der üblichen 10-\nJahresturnus-Revision neu eingeschätzt. Die neue Steuerschätzung wurde dem\nBeschwerdeführer am 1. März 2004 mit folgenden Werten eröffnet:\n\nVerkehrswert: Fr. 232‘000.--\n\nLandwirtschaftlicher Ertragswert: Fr. 16‘000.--\nVerkehrswert (VW)-Zuschläge: Fr. 177‘000.--\nErtragswert inkl. VW Zuschläge: Fr. 193‘000.--\n\n"}