Seite 47 5. Für das Gerichtsverfahren wird die Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 10'000.-- festgesetzt. Ferner ist dem Gutachter der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von Fr. 37'314.80 zu vergüten. Diese Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 47'314.80 sind je zu einem Drittel (zu je Fr. 15'771.60) dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird sein Anteil unter Anrechnung der beiden Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 20'300.-- auferlegt.