(II 06 22) sind beide mit Entscheid des Einzelrichters vom 5. Dezember 2008 hinsichtlich der Erteilung der Wasserrechtskonzession und der Festlegung der Restwassermenge (unter Vorbehalt eines Interessenausgleichs) bzw. hinsichtlich der Rechtsverweigerung als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschriebenen worden. Inzwischen wurde die angefochtene Wasserrechtskonzession mit der in Rechtskraft erwachsenen Sanierungsverfügung vom 3. August 2018 vom Amt für Umwelt materiell insofern abgeändert, als das zulässige Schwall/Sunk- Verhältnis spätestens für die Zeit ab dem 31. Dezember 2025 von 8:1 auf maximal 1.5 :1 reduziert wurde.