Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen wird, sind die Begehren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung je einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Obergericht ausgangsgemäss wettzuschlagen bzw. in diesem Sinne abzuweisen. Damit wird erneut auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass die Beschwerde durch die Sanierungsverfügung erst nachträglich als weitergehend unbegründet erscheint. Seite 46 Demnach erkennt das Obergericht: