Seite 45 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen wird, sind die Begehren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung je einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Obergericht ausgangsgemäss wettzuschlagen bzw. in diesem Sinne abzuweisen.