Diese Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 47'314.80 und sind somit zu je Fr. 15'771.60 dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird sein Anteil unter Anrechnung der beiden Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 20'300.-- auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm den Differenzbetrag von Fr. 4'528.40 zurückzuvergüten. Bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung ihres Verfahrenskostenanteils verzichtet.