In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) ist für das mit mehrfachen Schriftenwechseln, einem Augenschein und zwei Beweisbeschlüssen besonders aufwendige Verfahren die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Ferner ist nach Art. 19 Abs. 1 VRPG der vom Gutachter für die aufwendigen Haupt- und Ergänzungsgutachten angemessen in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von Fr. 37'314.-- als Auslagenersatz zu vergüten. Diese Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 47'314.80 und sind somit zu je Fr. 15'771.60 dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.