Weil der vorinstanzliche Entscheid in einem entscheidenden Punkt aufgehoben und ergänzt werden muss, rechtfertigt sich unter diesem Umständen die Kosten je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass die Beschwerde ursprünglich weitergehend als begründet taxiert werden muss, und erst durch die während des Verfahrens vor Obergericht eröffnete, mittlerweile rechtskräftige Sanierungsverfügung des Amtes für Umwelt nachträglich in geringerem Umfang als begründet erscheint. In Anwendung von Art.