_ teilweise gutzuheissen. In teilweiser Aufhebung und Ergänzung der angefochtenen Wasserrechtskonzession ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die neu konzessionierte Kraftwerkanlage bereits ab Inbetriebnahme der neu zu installierenden Turbinen und bis zum Auslaufen der Konzession so zu betreiben, dass das mit der Sanierungsverfügung vom 3. August 2018 rechtskräftig erst auf Ende 2025 von 8:1 auf maximal 1.5:1 reduzierte Schwall/Sunk- Verhältnis ab dem Inbetriebnahmedatum auf Dauer eingehalten wird. Im Interesse des