Dabei darf auch in Betracht gezogen werden, dass es der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Variante c) ohne weiteres unbenommen bleibt, namentlich in der Übergangszeit (bis Ende 2025) ganz auf ein Modulieren zu verzichten, um damit im Rahmen des ihr zugesicherten KEV-Tarifs zu produzieren. Weil dieser KEV-Tarif ihr für die nächsten 20 Jahre erlaubt, ihr KW ohne Modulation wirtschaftlich zu betreiben und entsprechend zu amortisieren (vgl. oben K.1, S.19, Zitat aus Handbuch, a.a.