Weil die Beschwerdegegnerin auch für die kurze Übergangszeit durch die Variante c) betrieblich nicht zu mehr oder anderem verpflichtet wird, als sie ab Ende 2025 kraft der Sanierungsverfügung ohnehin erfüllen muss, erweist sich die Variante c) sowohl als zweck- als auch verhältnismässig. Dabei darf auch in Betracht gezogen werden, dass es der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Variante c) ohne weiteres unbenommen bleibt, namentlich in der Übergangszeit (bis Ende 2025) ganz auf ein Modulieren zu verzichten, um damit im Rahmen des ihr zugesicherten KEV-Tarifs zu produzieren.