Mit der oben formulierten Betriebsauflage kann sichergestellt werden, dass durch die Erteilung der angefochtenen Konzession tatsächlich nicht mehr als zulässig in die ehehaften Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Weil die Beschwerdegegnerin auch für die kurze Übergangszeit durch die Variante c) betrieblich nicht zu mehr oder anderem verpflichtet wird, als sie ab Ende 2025 kraft der Sanierungsverfügung ohnehin erfüllen muss, erweist sich die Variante c) sowohl als zweck- als auch verhältnismässig.