Die Beschwerdegegnerin ist mittels Auflage ab Inbetriebnahme zu verpflichten, dem Amt für Umwelt jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie das Schwall/Sunk-Verhältnis von 1.5:1 stets eingehalten hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu gewährleisten, dass durch eine allfällige Modulation im Kraftwerk L.______ im Kraftwerk des Beschwerdeführers fortan tatsächlich keine über der vorinstanzlich im Rahmen von Art. 32 WRG zu Recht als massgebend erkannten Bagatellgrenze liegende Beeinträchtigung entsteht. Soweit dieser Nachweis in einem Betriebsjahr nicht allein anhand der vom Kanton St. Gallen betriebenen Hydrometriestation Freibach (mittels den Tagesgang