In Anlehnung an die rechtskräftig verfügte Sanierung erscheint als zweckmässig, die Beschwerdegegnerin ab Inbetriebnahme der Turbinen analog auf eine Betriebsweise mit einem Schwall/Sunk- Verhältnis von maximal 1.5:1 zu verpflichten. Damit kann die Einhaltung der Bagatellgrenze ab Inbetriebnahme und bis zum Auslaufen der Konzession durch eine einheitliche Betriebsweise gewährleistet werden, welche jedoch im Interesse des Unterliegers (Beschwerdeführers) wie folgt der Kontrolle bedarf: Die Beschwerdegegnerin ist mittels Auflage ab Inbetriebnahme zu verpflichten, dem Amt für Umwelt jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie das Schwall/Sunk-Verhältnis von 1.5:1 stets eingehalten hat.