C/3 und 6). Da die bauliche Sanierung bis Ende 2025 abzuschliessen ist, stellt sich auch bei der Variante c die Frage, mit welchen Auflagen die Einhaltung der Bagatellgrenze für die kurze Zeit ab Inbetriebnahme der neu zu installierenden Turbinen bis Ende 2025 sichergestellt werden kann. In Anlehnung an die rechtskräftig verfügte Sanierung erscheint als zweckmässig, die Beschwerdegegnerin ab Inbetriebnahme der Turbinen analog auf eine Betriebsweise mit einem Schwall/Sunk- Verhältnis von maximal 1.5:1 zu verpflichten.